Mikrochip
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Kennzeichnung durch Mikrochip und neuer Heimtierausweis

Von Kennzeichnung spricht man, wenn ein Haustier (Hund, Katze oder Frettchen) eindeutig durch eine nur einmal vergebenen Nummer oder Zahlenkombination zu identifizieren ist. Für die Kennzeichnung gibt es zwei Möglichkeiten: Die unter Narkose stattfindende Tätowierung im Ohr des Tieres oder das vollkommen schmerzlose implantieren eines Mikrochips (chippen). Der Mikrochip - auch Transponder genannt – wird mit einer Spritze ins Gewebe in die linke Nackenseite (international festgelegte Stelle) injiziert. Er ist ein fälschungs- und manipulationssicherer "Personalausweis" des Tieres und wird normalerweise ein Leben lang funktionsfähig bleibt. Der Chip ist ca. 2 x 8 mm groß, besteht aus einer gewebeverträglichen Glashülle und enthält eine Antennenspule und Chip mit gespeicherter Identifikationsnummer. Der Chip ist inaktiv, d. h. die Spule wird erst durch ein Lesegerät mittels Radiowellen im Niedrigfrequenzbereich aktiviert und angeregt, Daten zu übertragen. Die Reichweite des Chips kann je nach Hersteller variieren, die maximale Entfernung zwischen Lesegerät und Transponder beträgt bei ISO-konformen Chips 30 cm.

Obwohl der Mikrochip nur ein kleiner Bestandteil des Transponders ist, ist im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden den gesamten Transponder als Mikrochip zu bezeichnen. Das Wort Transponder wiederum ist ein zusammengesetztes Kofferwort aus Transmitter ("der Übertrager") und Responder ("der Antwortende"), was die Funktion des Transponders genau beschreibt. Der Tiertransponder antwortet auf das Signal des Lesegerätes und überträgt die Chipnummer an selbiges.

Die 15-stellige Kenn-Nummer eines Mikrochips ist weltweit einzigartig und setzt sich aus dem 3-stelligen Ländercode (276 für Deutschland, 040 für Österreich, 756 für die Schweiz, 056 für Belgien, 528 für die Niederlande, 250 für Frankreich, 380 für Italien, 724 für Spanien und 826 für England) und der 12-stelligen ID-Nummer zusammen. Diese Chip-Nummer entspricht mittlerweile dem ISO-Standard und wurde damit weltweit vereinheitlicht. Damit wurden frühere Probleme, dass nicht jedes Lesegerät jeden Chip lesen konnte, beseitigt. Zum Chip werden meist mehrere selbstklebende Barcode-Etiketten mitgeliefert, die z. B. für Impfpass, Zuchtpapiere oder Stammbaum verwendet werden können.

Ein Wandern des Chips im Körper des Tieres ist äußerst unwahrscheinlich. Kurz nach dem injizieren beginnt dieser mit dem umliegenden Gewebe zu verwachsen und kann die Gewebeschichten direkt unter der Haut nicht eigenständig verlassen und beispielsweise in das Herz oder das Gehirn wandern. In seltenen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass der Chip innerhalb des Gewebes wandert und mit einem Lesegerät an der implantierten Stelle nicht mehr ausgelesen werden kann.

Eine eindeutige Kennzeichnung hilft, das Tier dem Besitzer zuzuordnen, wenn es verloren gehen sollte. Gefundene Tiere landen in Tierheimen, bei Tierschutzorganisationen oder verletzt in einer Tierarztpraxis. Bei einer eindeutigen Kennzeichnung UND der entsprechenden Registrierung in einer Datenbank wie z. b. Tasso kann der Besitzer sofort ermittelt und verständigt werden. Erst beides zusammen, Kennzeichnung und Registrierung, ermöglichen die Identifizierung eines Tieres.

Außerdem ist ein Mikrochip im Streitfall (z.B. bei Tierdiebstahl)  ein eindeutiger Eigentumsnachweis. Für Züchter ist die Kennzeichnung auch zum Nachweis der Abstammung wichtig, auch kann das Tier zweifelsfrei dem Impfpass zugeordnet werden.

Auch für Reisen mit Heimtieren ins Ausland ist eine Kennzeichnung vorgeschrieben, da diese – und NUR diese - Voraussetzung für das Ausstellen des EU-Heimtierausweises ist. Es kommt immer wieder zu Verunsicherungen, da oftmals – auch von eigentlich fachkundigen Stellen – die Information herausgegeben wird, dass der EU-Heimtierausweis nur ausgestellt wird, wenn das Tier gegen Tollwut geimpft wird/wurde. Diese Tatsache ist definitiv NICHT richtig. Die Voraussetzung für das Ausstellen des EU-Heimtierausweises ist NUR der Mikrochip. Jedoch ist die Tollwutimpfung Voraussetzung für Reisen ins Ausland.

Wer mit seinem Tier keine Auslandsreisen antreten will, kann nach wie vor den einfachen gelben Impfausweis für die Eintragung der Impfungen – und auch des Mikrochips – bei seinem Tierarzt bestellen und nutzen.

Der neue Heimtierausweis, der seit dem 29.12.2014 gültig ist, ist primär ein Identitätsnachweis und sekundär eine Impfbescheinigung, das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises hat sich nicht geändert.

In den Heimtierausweis muss folgendes eingetragen und beim Ausfüllen beachtet werden:

Der Ausweis darf nur von ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden.

Diese müssen vor Ausstellen des Ausweises kontrollieren, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und danach zu impfen und die entsprechenden Angaben im Pass einzutragen. Dieses kann während des gleichen
Tierarztbesuchs erfolgen.

Die Felder zur Beschreibung des Tieres und die Daten des Tierhalters sind vom ermächtigten Tierarzt auszufüllen.

Der Tierhalter muss danach diese Angaben unterschreiben. Die Tätowierungsstelle ist anzugeben, falls das Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde.

Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden. Die Felder zur Beschreibung des Tieres und die Daten des Tierhalters sind vom ermächtigten Tierarzt auszufüllen.

Bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen (siehe Herstellerangaben) ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist. (nach 21 Tagen) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind.

Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen zur Tollwutimpfung, sofern diese nicht bei Entfernung unbrauchbar werden. Es ist aber möglich und erlaubt die Tollwutimpfung (wie auch andere Impfungen) handschriftlich einzutragen, dann entfällt die Pflicht zum Laminieren.

Name und Kontaktinformationen inkl. E-Mail-Adresse des ausstellenden Tierarztes müssen in Abschnitt IV eingetragen und von diesem unterschrieben werden.

Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens der Kennzeichnung sowie dem Namen und die Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.

Als Übergangsbestimmung, durch die die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter begrenzt werden soll, behalten EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit, solange das betroffene Tier lebt.

Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die ab 29. Dezember 2014 gelten, muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, grundsätzlich ein Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend.

Impfschutz gegen Tollwut

Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).

Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.

Weitere Informationen bezüglich Reisereglungen können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) finden.

www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/Heimtiere/_Texte/HeimtiereEinreiseregelung.html
 

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09.07.2020